Die Gutachterin hielt explizit fest, dass "die vorhandenen Informationen" zur gutachterlichen Beurteilung "deutlich ausreichend" seien (S. 82 des Gutachtens). Dass sie damit auf die Einholung von aktuellen Berichten von Dr. med. D._____ respektive eine Rücksprache mit diesem verzichtete, ist mit Blick auf das ihr in dieser Hinsicht zukommende Ermessen (vgl. statt vieler SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57, 8C_150/2022 E. 11.2.1, und SVR 2018 IV Nr. 78 S. 258, 8C_137/2018 E. 4.2.2, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.3 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.2.3) und den Umstand, dass ihr dessen Einschätzung zumindest indirekt aus Be-