3.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Diagnose einer artifiziellen Störung sei nicht nachvollziehbar und die gutachterliche Beurteilung ihres Gesundheitszustands berücksichtige die Einschätzung ihres (aktuell) behandelnden Psychiaters Dr. med. D._____ nicht. Dem kann nicht gefolgt werden. So standen der Gutachterin zahlreiche Berichte behandelnder Ärzte der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von April 2005 bis Februar 2022 zur Verfügung, auf die sie sich bei ihrer Beurteilung des Gesundheitszustands stützen konnte (vgl. insb. den über 65 Seiten umfassenden Aktenzusammenzug auf S. 15 ff. des Gutachtens).