3.3.2. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 19. September 2022 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. insb. S. 15 ff. und S. 110 ff. des Gutachtens) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Dabei beurteilte die Gutachterin die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. -7- Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.2.) zu.