Einschränkungen seien hauptsächlich auf das somatische Befinden reduziert worden, wobei eine deutliche Bagatellisierung bezüglich psychiatrischer Beschwerden und eine Leugnung von Fakten beziehungsweise das Verweisen auf Erinnerungslücken aufgefallen seien. In den Akten zeige sich demgegenüber ein Krankheitsbild von erheblichem psychiatrischem Schweregerad. Diese Diskrepanz sei – ebenso wie das im Verhältnis zur Ausprägung des Störungsbildes geringe psychiatrische Hilfesuchverhalten – als störungsbedingt zu bewerten (S. 122 des Gutachtens; siehe ferner zur Diagnostik S. 110 ff. des Gutachtens).