Es habe In der Vergangenheit eine gegenseitige negative Verstärkung der Störungsbilder bestanden (S. 120 f. des Gutachtens). Auffallend sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen der aktuellen Untersuchung und der (medizinischen) Aktenlage. Der Gutachterin habe sich die Beschwerdeführerin überwiegend psychiatrisch unauffällig beziehungsweise mit leichten Symptomen und einer guten Alltagsfunktionalität präsentiert. Einschränkungen seien hauptsächlich auf das somatische Befinden reduziert worden, wobei eine deutliche Bagatellisierung bezüglich psychiatrischer Beschwerden und eine Leugnung von Fakten beziehungsweise das Verweisen auf Erinnerungslücken aufgefallen seien.