Zusammenfassend hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin nehme zwar eine grundsätzlich als wirksam und zweckmässig zu bewertende psychiatrische Behandlung in Anspruch, die aber nicht ausreichend störungsspezifisch sei. So würden insbesondere wegen der artifiziellen Störung bestehende störungsbedingte und störungsimmanente Defizite in der Krankheitseinsicht und Therapiemotivation bestehen, welche die konsequente und langfristige Inanspruchnahme einer optimierten und effektiven Therapie behinderten und verhinderten. Es habe In der Vergangenheit eine gegenseitige negative Verstärkung der Störungsbilder bestanden (S. 120 f. des Gutachtens).