3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023 in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 19. September 2022. Dieses Gutachten wurde mit dem Ziel eingeholt, die Behandlung zu koordinieren, sogenannte Überarztungen zu vermeiden und ein Therapiekonzept sicherzustellen, das die gesetzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung erfüllt (S. 2 des Gutachtens). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. S. 109 f. des Gutachtens): " - Artifizielle Störung ICD 10 F68.1