rerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Beschränkung der Kostenübernahme stelle eine unzulässige Einschränkung der freien Arztwahl dar. Streitig und zu prüfen ist damit die Rechtmässigkeit der Anordnung der Beschwerdegegnerin in deren Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023.