_ vom 19. September 2022 sei die Notwendigkeit der Koordination der ärztlichen Leistungen respektive der Behandlung der Beschwerdeführerin ausgewiesen und daher im Sinne der von Art. 32 Abs. 1 KVG geforderten Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit medizinscher Behandlungen eine Beschränkung der Kostenübernahme auf Behandlungen angezeigt, "die in einer polydisziplinären Institution durchgeführt werden, welcher unser vertrauensärztlicher Dienst zustimmt". Dabei sei eine "Kostenübernahme für Behandlungen bei anderen Leistungserbringern […] selbstverständlich auch weiterhin möglich, wenn diese Institution [die Beschwerdeführerin] an diese überweist." Die Beschwerdefüh-