1. In ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 2) ging die Beschwerdegegnerin – wie bereits in ihrer Verfügung vom 6. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7) – im Wesentlichen davon aus, gestützt auf das versicherungsexterne psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 19. September 2022 sei die Notwendigkeit der Koordination der ärztlichen Leistungen respektive der Behandlung der Beschwerdeführerin ausgewiesen und daher im Sinne der von Art.