2.3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin unter Festhalten an ihren Anträgen und deren Begründung, es sei auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2023 zufolge Verspätung "nicht einzutreten". 2.4. Am 19. Februar 2024 verurkundete die Beschwerdegegnerin das vollständige Gutachten von Dr. med. B._____ vom 19. September 2022. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: