2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13.6.2023 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST und Auslagen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.