1. Die Beschwerdeführerin war im hier massgebenden Jahr 2023 bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert. Am 6. Februar 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein von einer Rechtsvorgängerin eingeholtes Gutachten von Dr. med. B.__