Ein über die vereinfachte Parallelisierung (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV) – welche gemäss dem erläuternden Bericht (S. 53 f.) neu grundsätzlich konsequenter und ohne Abklärung der Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens zu erfolgen hat – sowie einen Abzug wegen unter 50 % liegender Leistungsfähigkeit hinausgehender zusätzlicher bzw. separater Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht demnach gemäss der seit Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage nicht mehr.