Im Rahmen von Art. 28a Abs. 1 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022, soll der Bundesrat die bei den nach statistischen Werten bestimmten Einkommen von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen festlegen (z. B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann; BBl 2017 2668).