5.3.2. Um invaliditätsbedingte lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen, hatte das Bundesgericht den sogenannten leidensbedingten Abzug entwickelt. Dieser wurde – nach der Rechtslage bis 31. Dezember 2021 – vom tabellarisch ermittelten Einkommen mit Invalidität abgezogen und auf 25 % des Tabellenlohns beschränkt (vgl. dazu etwa BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Im Rahmen von Art.