5.3. 5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin hätte bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen Abzug vom Tabellenlohn gewähren müssen (Beschwerde S. 6 f.).