41-43, Baugewerbe) beliefe sich das Valideneinkommen auf Fr. 79'177.00 (Fr. 76'269.00 x 106.2/102.3). Es sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) eine über die Nominallohnentwicklung hinausgehende Lohnerhöhung erfahren hätte (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 18). Der Aktennotiz vom 20. Januar 2015 ist diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers angegeben hatte, der (Stunden-)Lohn sowie die Vergütung für Kost und Logis bleibe unverändert (VB 25).