Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 76'269.00 (entsprechend der Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin, vgl. VB 22 S. 8) ausgegangen würde, resultierte, wie nachfolgend aufgezeigt wird, kein Invaliditätsgrad von etwa 20 %, welcher einen Anspruch auf Umschulung begründen würde. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 (mangels aktuellerer Daten; vgl. die Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik [BfS], Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43, Baugewerbe) beliefe sich das Valideneinkommen auf Fr. 79'177.00 (Fr. 76'269.00 x 106.2/102.3).