deführers, wonach dessen beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2012 (vor Eintritt des Gesundheitsschadens) Fr. 72'002.00 betrug (VB 275 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei auf das Lohnblatt seiner ehemaligen Arbeitgeberin abzustellen. Das Einkommen habe dementsprechend im Jahr 2013 Fr. 76'269.00 betragen (Beschwerde S. 5). Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag beinhaltet gemäss Lohnblatt nebst einem "Krangengeld" zusätzlich "Spesenvergütung[en]" (VB 22 S. 8).