5.2. 5.2.1. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) bestimmt sich in der Regel anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). 5.2.2. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwer- -5-