3. In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer und Fassadenisoleur nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten, "leichteren" Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung wird vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; vgl. auch Beschwerde S. 6 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten (vgl. VB 286.6) zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.