2. Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend mit Verfügung vom 1. Juni 2023 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen entschieden wurde, ist für dessen Beurteilung – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche den Anspruch auf berufliche Massnahmen (zumindest implizit) un-