1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 289) zusammengefasst davon aus, ein Anspruch auf Umschulung setze eine Erwerbseinbusse von ca. 20 % voraus. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs habe jedoch ein Invaliditätsgrad (bzw. eine Erwerbseinbusse) von lediglich 8 % resultiert. Es bestehe daher kein Anspruch auf Umschulung. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen. Vom Invalideneinkommen sei sodann zusätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Da der Invaliditätsgrad somit über 20 %