1.3. Am 13. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer sodann eine Umschulung zum Hauswart mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Umschulungsmassnahmen. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 01.06.2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen, insbesondere Beratung und Umschulung, zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."