Mit Mitteilung vom 10. Januar 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann Kostengutsprache für eine Umschulung zum Hauswart, welche er im März 2019 abschloss. Am 15. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, da er seit August 2019 als Hauswart arbeitstätig sei und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erziele, schliesse sie die beruflichen Massnahmen ab.