Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.313 / pm / ks Art. 35 Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aarau, Familienausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein (Verfügung vom 1. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Jahr 2013 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche In- tegration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer berufli- che Massnahmen (Berufsberatung), welche sie mit Verfügung vom 4. Mai 2015 abschloss. 1.2. Am 15. Oktober 2015 (Datum Posteingang) meldete sich der Beschwerde- führer erneut bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte eine Um- schulung. Mit Mitteilung vom 2. Mai 2017 gewährte die Beschwerdegegne- rin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine Umschulung zum Bauleiter, die in der Folge abgebrochen wurde. Mit Mitteilung vom 10. Ja- nuar 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer so- dann Kostengutsprache für eine Umschulung zum Hauswart, welche er im März 2019 abschloss. Am 15. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, da er seit August 2019 als Hauswart arbeitstä- tig sei und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erziele, schliesse sie die beruflichen Massnahmen ab. 1.3. Am 13. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer sodann eine Umschu- lung zum Hauswart mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Umschulungsmassnahmen. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2023 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 01.06.2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen, insbesondere Bera- tung und Umschulung, zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 289) zusammengefasst davon aus, ein Anspruch auf Umschulung setze eine Erwerbseinbusse von ca. 20 % voraus. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs habe jedoch ein Invaliditätsgrad (bzw. eine Erwerbseinbusse) von lediglich 8 % resultiert. Es bestehe daher kein Anspruch auf Umschulung. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen. Vom Invalideneinkommen sei sodann zusätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Da der Invaliditätsgrad somit über 20 % betrage, habe er Anspruch auf eine Umschulung (Beschwerde S. 5 ff.). 2. Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind jene Best- immungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend mit Verfügung vom 1. Juni 2023 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen entschieden wurde, ist für dessen Beurteilung – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche den Anspruch auf berufliche Massnahmen (zumindest implizit) un- ter der Rechtslage im Jahr 2020 geprüft hat – die ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2). 3. In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausge- übten Tätigkeit als Maurer und Fassadenisoleur nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten, "leichteren" Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit. Diese Einschätzung wird vom rechtlich vertretenen Be- schwerdeführer nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; vgl. auch Beschwerde S. 6 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten (vgl. VB 286.6) zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. 4. 4.1. Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit haben versi- cherte Personen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbil- dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen -4- beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invali- dität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer frühe- ren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3). Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; siehe auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.). 4.2. Der Anspruch auf Umschulung setzt weiter voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkei- ten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110; Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 6 mit Hinweisen); dabei handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 E. 4.2 in fine S. 490). 5. 5.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). 5.2. 5.2.1. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) be- stimmt sich in der Regel anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tat- sächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepassten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). 5.2.2. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerde- gegnerin auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwer- -5- deführers, wonach dessen beitragspflichtiges Einkommen im Jahr 2012 (vor Eintritt des Gesundheitsschadens) Fr. 72'002.00 betrug (VB 275 S. 3). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei auf das Lohnblatt seiner ehemaligen Arbeitgeberin abzustellen. Das Einkommen habe dementspre- chend im Jahr 2013 Fr. 76'269.00 betragen (Beschwerde S. 5). Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag beinhaltet gemäss Lohnblatt nebst ei- nem "Krangengeld" zusätzlich "Spesenvergütung[en]" (VB 22 S. 8). Im ent- sprechenden Arbeitsvertrag wurde unter dem Titel "Auslagenersatz / Mit- tagsentschädigung" eine Entschädigung von Fr. 15.00 pro Tag bei auswär- tiger Arbeit vereinbart, sofern die "Rückkehr für das Mittagessen zur Firma" nicht möglich (ab einer Distanz von mindestens 20 km) sei. Sodann betrage die Aufwandsentschädigung bei einer Abwesenheit von 24 Stunden Fr. 35.00 pro Übernachtung (VB 22 S. 5). Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV sind Unkosten Auslagen, die einem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Ar- beiten entstehen. Sie gehören nicht zum massgebenden Lohn. Keine Un- kostenentschädigungen sind gemäss Abs 2 regelmässige Entschädigun- gen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Ar- beitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnli- chen Arbeitsort. Diese gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Ob die im Lohnblatt genannten Spesenvergütungen vorliegend zum mass- gebenden Lohn und somit zum Valideneinkommen gerechnet werden dür- fen, ist vor dem Hintergrund von Art. 9 AHVV zweifelhaft. Mit nachfolgender Begründung kann die Beantwortung dieser Frage indes offengelassen wer- den. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem zuletzt erziel- ten Einkommen von Fr. 76'269.00 (entsprechend der Angaben seiner ehe- maligen Arbeitgeberin, vgl. VB 22 S. 8) ausgegangen würde, resultierte, wie nachfolgend aufgezeigt wird, kein Invaliditätsgrad von etwa 20 %, wel- cher einen Anspruch auf Umschulung begründen würde. Unter Berücksich- tigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 (mangels aktuellerer Daten; vgl. die Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bun- desamtes für Statistik [BfS], Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43, Baugewerbe) beliefe sich das Valideneinkommen auf Fr. 79'177.00 (Fr. 76'269.00 x 106.2/102.3). Es sind keine Anhaltspunkte ak- tenkundig, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) eine über die Nominallohnentwicklung hin- ausgehende Lohnerhöhung erfahren hätte (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 18). Der Aktennotiz vom 20. Januar 2015 ist diesbezüglich einzig zu entneh- men, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers angege- ben hatte, der (Stunden-)Lohn sowie die Vergütung für Kost und Logis bleibe unverändert (VB 25). Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass der branchenübliche Tabellenlohn im Jahr 2022 basierend auf der LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020, Ziff. 41- -6- 43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2022 (vgl. die Tabelle Nominallohnindex, Män- ner, 2011-2022) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die Tabelle betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei- lungen) Fr. 75'439.00 (Fr. 6'069.00 x 12 x 41.2/40 x 106.2/105.6) betrug und somit tiefer ist als das vom Beschwerdeführer im Jahr 2022 hypothetisch erzielte Einkommen, weshalb eine Parallelisierung (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV) nicht vorzunehmen wäre. 5.3. 5.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Der Beschwerdeführer rügt, die Be- schwerdegegnerin hätte bei der Berechnung des Invalideneinkommens ei- nen Abzug vom Tabellenlohn gewähren müssen (Beschwerde S. 6 f.). 5.3.2. Um invaliditätsbedingte lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen, hatte das Bundesgericht den sogenannten leidensbedingten Abzug entwickelt. Dieser wurde – nach der Rechtslage bis 31. Dezember 2021 – vom tabel- larisch ermittelten Einkommen mit Invalidität abgezogen und auf 25 % des Tabellenlohns beschränkt (vgl. dazu etwa BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Im Rahmen von Art. 28a Abs. 1 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022, soll der Bundesrat die bei den nach statistischen Werten bestimmten Einkommen von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen festlegen (z. B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann; BBl 2017 2668). Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) zu den Ausführungsbe- stimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (Weiterentwicklung der IV) wird hierzu auf S. 53 f. ausgeführt, der leidensbedingte Abzug in der bisherigen Form werde neu nicht mehr ange- wendet (https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/iv/gesetze/erl- aeuterungen-weiv-gesetz.pdf.download.pdf/WEIV_IVV_Erl%C3%A4ut ernder%20Bericht_DE.pdf; besucht am 20. Februar 2024). Der Bundesrat hat von der in Art. 28a Abs. 1 IVG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 26bis Abs. 3 IVV erlassen. Danach werden – gemäss der Version gültig vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 – vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann. -7- Ein über die vereinfachte Parallelisierung (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV) – welche gemäss dem erläuternden Bericht (S. 53 f.) neu grundsätzlich konsequen- ter und ohne Abklärung der Gründe für die Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens zu erfolgen hat – sowie einen Abzug wegen unter 50 % lie- gender Leistungsfähigkeit hinausgehender zusätzlicher bzw. separater An- spruch auf einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht dem- nach gemäss der seit Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage nicht mehr. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig, weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn somit nicht zu gewähren ist. Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE 2020, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit somit Fr. 66'000.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 x 107.1/106.8). 5.4. Bei einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Er- werbseinbusse von Fr. 13'177.00 (Fr. 79'177.00 - Fr. 66'000.00) bzw. 16.6 %. 6. Somit wird das umschulungsspezifische Erfordernis einer Erwerbsein- busse von etwa 20 % (vgl. E. 4.2) – selbst wenn zu Gunsten des Beschwer- deführers von einem Valideneinkommen von Fr. 79'177.00 ausgegangen würde – nicht erreicht (vgl. diesbezüglich unter anderem Urteil des Bundes- gerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.4, in welchem eine Erwerbs- einbusse von 15 % als deutlich unter dem Richtwert liegend gewertet wurde, sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 218/02 vom 10. Oktober 2002 E. 3 und 4, in welchem ein Umschulungsanspruch bei einer Erwerbseinbusse von 17 % verneint wurde). Damit hat die Be- schwerdegegnerin einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Juni 2023 zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. -8- 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 12. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier