4.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer eine gewisse Belastung dargestellt hätte, trotz mangelnder Beweise schuldmindernd berücksichtigt (VB 11). Die angeordnete Einstelldauer von 29 Tagen ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles zwar als grosszügig zu erachten, aber nicht zu beanstanden. -6- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).