Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit (z.B. Befristung der Stelle) beschlagen. Auch ist das Gesamtverhalten der versicherten Person mit einzubeziehen, wozu beispielsweise eine bereits vor der Kündigung begonnene Stellensuche zählen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.4).