Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, es sei auf seine glaubwürdigen Angaben abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse sich aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit blossen Behauptungen begnügen darf, sondern zweckdienliche Beweismittel benötigt, die der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären des Sachverhalts beizubringen hat, zumal in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (E. 2.2. hiervor). -5-