Dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen über den 31. März 2022 hinaus bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags nicht zumutbar gewesen wäre, beim [...] weiterzuarbeiten, ist damit jedoch nicht, wie rechtsprechungsgemäss gefordert (vgl. E. 2.2. hiervor), mit einem ärztlichen Zeugnis oder anderen geeigneten Beweismitteln ausgewiesen. Aus dem Vorliegen gesundheitlicher Probleme kann weder geschlossen werden, dass diese in Zusammenhang mit einem Arbeitsplatz stehen, noch, dass der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz deshalb nicht mehr zumutbar gewesen wäre.