3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen. Es handle sich in seinem Fall jedoch nicht um ein medizinisches Problem, da eine abakterielle Prostatitis medizinisch nicht nachgewiesen werden könne. Daher könne er auch kein Arztzeugnis vorlegen. Er habe daher offen und ehrlich dargelegt, wie es gewesen sei, und dazu als Nachweis seine Akten vom Geburtsgebrechen beigelegt. -4-