2.3. Mit Eingabe vom 17. August 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und verwies auf seine Beschwerde vom 3. Juli 2023. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 1) zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2022 für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. -3-