"1. Es sei die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 1. September 2022 aufzuheben, von den verfügten 29 Einstelltagen sei abzusehen und die Taggeldansprüche seien seit Beginn der Anspruchsberechtigung nachzuzahlen. 2. Eventualiter sei das angelastete Verschulden neu als leicht zu bewerten und die Anzahl Einstelltage seien dementsprechend zu reduzieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.