1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. Juli 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. August 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 29. Juli 2022. Mit Verfügung vom 1. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2022 während 29 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil dieser durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023 ab.