6.4. Die übrige Berechnung des Invaliditätsgrades wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist mit Blick auf die Akten auch nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juni 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.