Weitere Gründe, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchten sind keine aktenkundig. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm ein zusätzlicher genereller Abzug aufgrund des im Januar 2024 in Kraft tretenden Art 26 bis Abs. 3 IVV zu gewähren, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Anwendung noch nicht in Kraft stehenden Rechts einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleichkäme (BGE 129 V 455 E. 3 S. 459 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.2; 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.2.2; 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6).