8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.1). Ein höherer Abzug als 5 % aufgrund des dem Beschwerdeführer noch möglichen 70%-Pen- sums, wie er von der Beschwerdegegnerin bereits gewährt wurde, ist ebenfalls nicht angezeigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei Männern mit Teilzeitbeschäftigung im Bereich von 50-74 % nämlich keine überproportionale Lohneinbusse (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2; vgl. die LSE-Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, des Jahres 2016). Weitere Gründe, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchten sind keine aktenkundig.