6.3. Der Beschwerdeführer fordert einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug aufgrund des Umstandes, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer einzig wegen dessen Wirbelsäulenbeschwerden eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und definierten ein entsprechend angepasstes Zumutbarkeitsprofil. Diese gesundheitlichen Einschränkungen wurden somit bereits bei der Bestimmung der zumutbaren Tätigkeit miteinbezogen und rechtfertigen daher keinen zusätzlichen Abzug (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 S. 10; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.1).