29 Abs. 1 IVG) gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 des Jahres 2016, Ziff. 77, 79-82, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2017 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit Fr. 56'231.00 (Fr. 4'435.00 x 12 x 103.7/103.3 x 42.1/40). Er liegt somit unter dem vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Einkommen, weshalb eine Parallelisierung nicht vorgenommen werden kann. -9-