6.2.2. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 59'907.00, wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Der branchenübliche Tabellenlohn in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Bereich Betriebsunterhalt (vgl. VB 53.1 S. 3 f.) betrug im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 des Jahres 2016, Ziff.