Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das für das Valideneinkommen herangezogene tatsächlich erzielte Einkommen liege "mehr als 5 % unter dem Tabellenlohn des Invalideneinkommens auf tiefstem Kompetenzniveau von CHF 67'124.00". Die Vergleichseinkommen müssten daher parallelisiert werden. Ferner sei aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Berücksichtigt werden müsse dabei zudem die revidierte Version von Art. 26 bis Abs. 3 IVV, welche ab 1. Januar 2024 in Kraft trete und einen generellen Tabellenlohnabzug von 10 % vorsehe (Beschwerde S. 6).