6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 59'907.00 und ein Invalideneinkommen von -8- Fr. 44'638.00, wobei sie einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich arbeitstätig sein kann, gewährte. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 15'269.00 resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (VB 206; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG).