Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 31. März 2023 davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch "zu einem wesentlichen Grad", gegebenenfalls auch im Rahmen der stattgehabten Begutachtung arbeitsfähig sei (VB 202 S. 2). Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die gutachterlichen Ausführungen der SMAB St. Gallen sowie der SMAB Bern somit nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb auf deren Beurteilungen vollumfänglich abgestellt werden kann.