klinische und nicht der bildgebende Befund, schlagen sich doch radiologisch erhobene Veränderungen mit Wirbelsäulenbefund nicht zwingend im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher keine Zweifel an den Gutachten zu begründen.