5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, auf die SMAB-Exper- tisen könne nicht abgestellt werden. Insbesondere hätten die Gutachterstellen keine eigenen bildgebenden Abklärungen vorgenommen (Beschwerde S. 5). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden, wie auch bei der Wahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2). Den Gutachtern lagen bei ihren Expertisen vom 6. August 2020 und vom 16. Februar 2022 sodann umfassende Vorakten vor (VB 166.2; 137.1 S. 11 ff.).