2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens der SMAB St. Gallen vom 6. August 2020 sowie des Verlaufsgutachtens der SMAB Bern vom 16. Februar 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 137.1 S. 11 ff.; 166.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten jeweils zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Den Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.