Betreffend Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter sowohl hinsichtlich der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit zu denselben Schlussfolgerungen wie im SMAB St. Gallen Gutachten vom 6. August 2020. Das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit ergänzten sie insofern, als dass dem Beschwerdeführer ein Heben und Tragen von "mehr als leichten Lasten", Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, kniende Tätigkeiten sowie ein Ersteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar sind. Ferner sollte es sich um eine Wechseltätigkeit mit Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln.