S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). -4- 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der SMAB St. Gallen vom 6. August 2020, welches eine orthopädisch-traumatologi- sche, eine internistische, eine neurologische, sowie eine psychiatrische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (VB 137.1 S. 6):