Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.311 / pm / nl Art. 8 Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel Beschwerde- SVA Aarau, Familienausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1984 geborene, zuletzt als Fachmann Betriebsunterhalt tätige Be- schwerdeführer meldete sich am 15. Juni 2009 erstmals bei der Beschwer- degegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2012 einen Renten- anspruch. Am 25. April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbe- gehren in der Folge mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.896 vom 15. August 2019 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess den Beschwerdeführer durch die SMAB AG, St. Gallen (SMAB St. Gallen), po- lydisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. August 2020). Mit Vorbe- scheid vom 15. September 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers durch die SMAB AG, Bern (SMAB Bern; Verlaufsgutachten vom 16. Februar 2022). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin den SMAB Bern Gutachtern sodann Ergänzungsfragen, welche diese mit Schreiben vom 9. September 2022 beantworteten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich dem Vorbe- scheid entsprechend. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2023 frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Replik vom 31. Oktober 2023 nahm der zwischenzeitlich rechtlich ver- tretene Beschwerdeführer erneut Stellung und stellte folgende Rechtsbe- gehren: "1. Es sei die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu ver- pflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetz- lichen Bestimmungen zu leisten, mindestens aber eine Viertelsrente. 2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesund- heitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzu- führen und es sei im Anschluss daran erneut über dessen Rentenan- spruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.4. In ihrem Schreiben vom 15. November 2023 verzichtete die Beschwerde- gegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Basel, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 206) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). -4- 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der SMAB St. Gallen vom 6. August 2020, welches eine orthopädisch-traumatologi- sche, eine internistische, eine neurologische, sowie eine psychiatrische Be- urteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (VB 137.1 S. 6): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit - St. n. Dekompression L4/5 links und L5/S1 beidseits sowie TLIF L4/5 und PLIF L5/S1, Fixateur externe L4 bis S1 im Sinne einer Spondylodese von L4 bis S1 vom 14.06.2010 - St. n. Entfernung Metallimplantate ausser Pedikelschraube S1 rechts vom 03.03.2017 - St. n. Implantation eines zweikanaligen Rückenmarksstimulators am 23.10.2017 - St. n. kompletter Implantatentfernung, Schraubenentfernung S1 und Entfernung des Rückenmarksstimulators vom 11.02.2020 - leicht- bis mittelgradiger Einschränkung der Lendenwirbelsäule Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tä- tigkeit) 1. Gefährlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.81)" Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gut- achter aus, mit dem Wiedereintreten der Beschwerden sei die Arbeitsfähig- keit ab 2016/2017 als aufgehoben einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit He- ben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg durchzuführen. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vorbeuge), sowie "mit extremen Temperaturschwan- kungen wie Hitze, Kälte und Nässe" sollten vermieden werden. Entspre- chend Mini-ICF-App lägen keine Fähigkeitsstörungen vor. Aufgrund der Cannabisproblematik seien Tätigkeiten, welche den regelmässigen Um- gang mit Suchtmitteln erforderten (bspw. das Ausschenken von Alkohol), nicht geeignet. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe ab Ende 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ("8.5 Stunden täglich, Leistungsmin- derung 30%"; der chronische Schmerz führe zur Reduktion des Arbeitstem- pos und der Produktivität, vgl. VB 137.2 S. 11). Diese sei unterbrochen worden von den postoperativen Phasen 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom 3. März 2017 (Entfernung des Metallimplantates) für etwa zwei bis drei Wo- chen, vom "9.10/23.10.2017" (Implantation eines Rückenmarkstimulators) für zwei bis drei Wochen und vom 11. Februar 2020 (komplette Implantat- entfernung, Schraubenentfernung S1 und Entfernung der Rückenmarksti- mulator-Elektroden) für ca. sechs Wochen (VB 137.1 S. 7 ff.). -5- 3.2. Aufgrund eines nach dem SMAB St. Gallen Gutachten vom 6. August 2020 durchgeführten Eingriffes vom 27. Oktober 2020 (VB 139 S. 2, 154 S. 2) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrisch-orthopädische Verlaufsbegutachtung durch die SMAB Bern. Die Gutachter stellten im Ver- laufsgutachten vom 16. Februar 2022 folgende Diagnosen (VB 166.1 S. 6): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Failed Back Surgery Syndrome bei - Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 14.06.2010 bei medianer Diskushernie L4/5 und L5/S1 - Entfernung Metallimplantate bis auf S1 Schraube am 03.03.2017, die nicht entfernt werden konnte - mit Testimplantation eines zweikanaligen Rückenmarkstimulators für kontinuierliche Schmerztherapie am 09.10.2017 - definitive Implantation eines zweikanaligen Rückenmarkstimula- tors am 23.10.2017 - Entfernung Stimulator und Elektroden sowie S1 Schraube rechts am 11.02.2017 - Verlängerung Spondylodese L3/4 am 27.10.2020 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Status nach Operation eines Sulcus ulnaris Syndrom links (anamnes- tisch) 2. Status nach Morbus Osgod-Schlatter links 3. Cannabis-Missbrauch, ICD-10: F12.10" Betreffend Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter sowohl hinsichtlich der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit zu denselben Schlussfolgerungen wie im SMAB St. Gallen Gutachten vom 6. August 2020. Das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit ergänzten sie insofern, als dass dem Beschwerdeführer ein Heben und Tragen von "mehr als leichten Lasten", Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, kniende Tätigkeiten sowie ein Ersteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr zu- mutbar sind. Ferner sollte es sich um eine Wechseltätigkeit mit Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. In retrospektiver Hinsicht er- gänzten die Gutachter sodann, aufgrund der Verlängerungsspondylodese L3/4 vom 27. Oktober 2020 müsse postoperativ von einem Unterbruch der 70%igen Arbeitsfähigkeit für ca. drei Monate ausgegangen werden (VB 166.1 S. 7 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet -6- und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens der SMAB St. Gallen vom 6. August 2020 sowie des Verlaufsgutachtens der SMAB Bern vom 16. Februar 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei be- urteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die me- dizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 137.1 S. 11 ff.; 166.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten jeweils zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Den Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorste- hender Kriterien zu. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, auf die SMAB-Exper- tisen könne nicht abgestellt werden. Insbesondere hätten die Gutachter- stellen keine eigenen bildgebenden Abklärungen vorgenommen (Be- schwerde S. 5). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gut- achtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden, wie auch bei der Wahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2). Den Gutachtern lagen bei ihren Expertisen vom 6. August 2020 und vom 16. Februar 2022 sodann umfas- sende Vorakten vor (VB 166.2; 137.1 S. 11 ff.). Darunter befinden sich un- ter anderem insbesondere die Ergebnisse einer Skelettszintigraphie ("Ganzkörperskelettszintigraphie in Zweiphasentechnik und SPECT/CT HWS, BWS, LWS und ISG") vom 10. Oktober 2019 (VB 166. 2 S. 12; 166.3 S. 7; 137.1 S. 23; 137.6 S. 6 f.) sowie weitere Unterlagen betreffend durch- geführte bildgebende Abklärungen (vgl. etwa VB 166.1, S. 5; 166.2 S. 3, 8 f.; 137.1 S. 11, 13, 18). Massgebend ist im Übrigen in erster Linie der -7- klinische und nicht der bildgebende Befund, schlagen sich doch radiolo- gisch erhobene Veränderungen mit Wirbelsäulenbefund nicht zwingend im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_284/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das Vor- bringen des Beschwerdeführers vermag daher keine Zweifel an den Gut- achten zu begründen. 5.2. Betreffend das Schreiben von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. März 2023 (VB 202 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass sich dessen Ausführungen im Wesentlichen gegen die Einschätzungen des RAD-Arz- tes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, in dessen Stellungnahme vom 23. Ja- nuar 2023 (VB 192) richten. Ohne nähere Begründung führte Dr. med. B._____ sodann aus, er könne der Beurteilung der ISG-Problematik nicht zustimmen (VB 202 S. 2). Betreffend das ISG hielten die Gutachter der SMAB Bern im Verlaufsgutachten vom 16. Februar 2022 bei den Untersu- chungsbefunden einen "Druckschmerz über ISG rechts mehr als links" fest (VB 166.3 S. 5) und wiesen sodann darauf hin, die Skelettszintigraphie vom 10. Oktober 2019 (vgl. VB 137.6 S. 6) habe keinen Nachweis einer aktivier- ten Arthrose gezeigt (VB 166.3 S. 7). Laut Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 29. Oktober 2019 habe das SPECT-CT Aktivierungen im Bereich der Facettengelenke L3/4, insbesondere im Bereich der Fusion L4/5 rechts so- wie eine Anreicherung beider ISG gezeigt (VB 166.3 S. 7). RAD-Arzt Dr. med. C._____ verwies in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2023 im Weiteren auf die MRI-Untersuchung vom 9. Juni 2022 (VB 178 S. 2), welche beidseits normal konturierte ISG ohne degenerative Veränderun- gen gezeigt habe (VB 192 S. 2). Inwiefern die "ISG-Problematik" zu einer (zusätzlichen) Einschränkung des Zumutbarkeitsprofil bzw. der Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers führen soll, wird weder von Dr. med. B._____ noch vom Beschwerdeführer dargetan, noch sind den Akten ent- sprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 31. März 2023 davon ausging, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch "zu einem wesentlichen Grad", gegebenenfalls auch im Rahmen der statt- gehabten Begutachtung arbeitsfähig sei (VB 202 S. 2). Gesamthaft vermö- gen die Vorbringen des Beschwerdeführers die gutachterlichen Ausführun- gen der SMAB St. Gallen sowie der SMAB Bern somit nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb auf deren Beurteilungen vollumfänglich abgestellt werden kann. 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 59'907.00 und ein Invalideneinkommen von -8- Fr. 44'638.00, wobei sie einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich arbeitstä- tig sein kann, gewährte. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 15'269.00 re- sultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (VB 206; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das für das Valideneinkommen herangezogene tatsächlich erzielte Einkommen liege "mehr als 5 % unter dem Tabellenlohn des Invalideneinkommens auf tiefstem Kompetenzni- veau von CHF 67'124.00". Die Vergleichseinkommen müssten daher pa- rallelisiert werden. Ferner sei aufgrund des eingeschränkten Zumutbar- keitsprofils ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Berück- sichtigt werden müsse dabei zudem die revidierte Version von Art. 26 bis Abs. 3 IVV, welche ab 1. Januar 2024 in Kraft trete und einen generellen Tabellenlohnabzug von 10 % vorsehe (Beschwerde S. 6). 6.2. 6.2.1. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. ge- ringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutsch- kenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.). Der tatsächlich erzielte Verdienst gilt dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht; eine Pa- rallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch – bei Erfüllung der übri- gen Voraussetzungen – nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183 f.; 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3 S. 302 ff.). 6.2.2. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 59'907.00, wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Der branchenübli- che Tabellenlohn in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätig- keit im Bereich Betriebsunterhalt (vgl. VB 53.1 S. 3 f.) betrug im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1 des Jahres 2016, Ziff. 77, 79-82, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2017 sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Ar- beitszeit Fr. 56'231.00 (Fr. 4'435.00 x 12 x 103.7/103.3 x 42.1/40). Er liegt somit unter dem vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Einkommen, wes- halb eine Parallelisierung nicht vorgenommen werden kann. -9- 6.3. Der Beschwerdeführer fordert einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug auf- grund des Umstandes, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit einge- schränkt sei. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer einzig we- gen dessen Wirbelsäulenbeschwerden eine eingeschränkte Arbeitsfähig- keit und definierten ein entsprechend angepasstes Zumutbarkeitsprofil. Diese gesundheitlichen Einschränkungen wurden somit bereits bei der Be- stimmung der zumutbaren Tätigkeit miteinbezogen und rechtfertigen daher keinen zusätzlichen Abzug (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 S. 10; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.1). Ein höherer Abzug als 5 % aufgrund des dem Beschwerdeführer noch möglichen 70%-Pen- sums, wie er von der Beschwerdegegnerin bereits gewährt wurde, ist eben- falls nicht angezeigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei Männern mit Teilzeitbeschäftigung im Bereich von 50-74 % nämlich keine überproportionale Lohneinbusse (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2; vgl. die LSE-Tabelle T18, Monat- licher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge- schlecht, des Jahres 2016). Weitere Gründe, welche einen Abzug vom Ta- bellenlohn zu rechtfertigen vermöchten sind keine aktenkundig. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm ein zusätzlicher genereller Abzug aufgrund des im Januar 2024 in Kraft tretenden Art 26 bis Abs. 3 IVV zu ge- währen, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Anwendung noch nicht in Kraft stehenden Rechts einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleichkäme (BGE 129 V 455 E. 3 S. 459 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.2; 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.2.2; 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6). 6.4. Die übrige Berechnung des Invaliditätsgrades wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist mit Blick auf die Akten auch nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juni 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche - 10 - Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, Basel, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung - 11 - mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier